ANLAGE AV

Die Anlage rund um die verschiedenen Arten der Altersvorsorge.

i. Wofür ist die Anlage AV bei der Steuererklärung?

Die Anlage AV (auch bekannt als „Anlage zur Altersvorsorge“) dient dazu, steuerlich relevante Angaben zu Altersvorsorgebeiträgen zu machen. Die Anlage AV ist Teil der Einkommensteuererklärung in Deutschland und wird von Steuerpflichtigen genutzt, um Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zu berufsständischen Versorgungswerken, Rürup-Verträgen und Riester-Verträgen anzugeben.

In der Anlage AV müssen Angaben zu den geleisteten Beiträgen gemacht werden, wobei je nach Art des Altersvorsorgevertrages unterschiedliche Abzugs- und Zulagenmöglichkeiten bestehen. Auch die im Bezugsjahr erhaltenen Rentenzahlungen sind anzugeben.

Die Angaben in der Anlage AV sind für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens relevant, da Altersvorsorgebeiträge steuerlich begünstigt sein können. So können z.B. Beiträge zu Riester-Verträgen als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden, was zu einer Minderung der Steuerlast führen kann.

Wichtig ist, dass die Anlage AV nur von Steuerpflichtigen ausgefüllt werden muss, die im jeweiligen Veranlagungsjahr Altersvorsorgebeiträge geleistet haben.

ii. Wer muss die Anlage AV ausfüllen?

Die Anlage AV (Anlage zur Altersvorsorge) muss von Steuerpflichtigen ausgefüllt werden, die im jeweiligen Steuerjahr Altersvorsorgebeiträge gezahlt haben und von den steuerlichen Vorteilen dieser Beiträge profitieren möchten.

Das bedeutet, dass die Anlage AV insbesondere für folgende Personengruppen relevant ist:
  • Arbeitnehmer, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
  • Selbstständige, die freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen
  • Mitglieder von berufsständischen Versorgungswerken
  • Personen, die einen Rürup-Vertrag (auch Basisrente genannt) abgeschlossen haben
  • Personen, die einen Riester-Vertrag abgeschlossen haben
Die Anlage AV muss jedoch nicht von allen genannten Personengruppen ausgefüllt werden. So müssen z. B. Arbeitnehmer, die ausschließlich in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, die Anlage AV nicht gesondert ausfüllen, da die entsprechenden Daten bereits vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt werden.

Generell gilt:
Wer im jeweiligen Veranlagungsjahr Beiträge zu Altersvorsorgeverträgen geleistet hat, sollte prüfen, ob die Anlage AV auszufüllen ist, um steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen zu können.