Arbeitnehmersparzulage

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegen. Dabei handelt es sich um Geld, das der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zahlt und das der Arbeitnehmer für vermögenswirksame Zwecke nutzen kann, zum Beispiel für den Erwerb von Aktien, Fonds, Bausparverträgen oder für die Tilgung eines Darlehens.

I. Was ist die Arbeitnehmersparzulage?

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine staatliche Förderung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vermögenswirksame Leistungen (VL) anlegen. Dabei handelt es sich um Geld, das der Arbeitgeber zusätzlich zum Lohn oder Gehalt zahlt und das der Arbeitnehmer für vermögenswirksame Zwecke nutzen kann, zum Beispiel für den Erwerb von Aktien, Fonds, Bausparverträgen oder für die Tilgung eines Darlehens.

Die Arbeitnehmersparzulage ist eine Zulage, die vom Staat gezahlt wird und dazu dient, das Sparen der Arbeitnehmer zu fördern. Die Höhe der Arbeitnehmersparzulage beträgt derzeit 20 Prozent der vermögenswirksamen Leistungen, maximal jedoch 43 Euro pro Jahr.

Um die Arbeitnehmersparzulage zu erhalten, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers unterhalb bestimmter Grenzen liegen und der Sparvertrag muss eine bestimmte Laufzeit haben. Auch darf der Arbeitnehmer keine anderen staatlichen Leistungen für die gleichen Sparbeiträge erhalten, wie zum Beispiel die Wohnungsbauprämie oder die Riester-Förderung.

Die Arbeitnehmersparzulage muss jedes Jahr in der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dabei muss der Arbeitnehmer nachweisen, dass er die VL erhalten und für vermögenswirksame Zwecke verwendet hat. Die Zulage wird dann vom zuständigen Finanzamt geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen ausgezahlt.

Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig über die Möglichkeiten der vermögenswirksamen Leistungen und die damit verbundenen staatlichen Förderungen zu informieren und gegebenenfalls eine Beratung bei einem qualifizierten Berater in Anspruch zu nehmen.

II. Wie beantragt man die Arbeitnehmersparzulage?

Die Arbeitnehmersparzulage muss in der Regel im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer in der Anlage VL zur Einkommensteuererklärung die Höhe der vermögenswirksamen Leistungen angeben, die im betreffenden Jahr vom Arbeitgeber gezahlt wurden. Wenn der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage erfüllt, wird die Zulage automatisch vom zuständigen Finanzamt geprüft und ausgezahlt, sobald die Steuererklärung bearbeitet wurde. Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer nachweist, dass er die vermögenswirksamen Leistungen tatsächlich für vermögenswirksame Zwecke verwendet hat. Hierzu sollten die entsprechenden Nachweise, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder Bestätigungen des Anlageinstituts, aufbewahrt und der Steuererklärung beigefügt werden. Wenn der Arbeitnehmer unsicher ist, ob er die Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage erfüllt oder welche Unterlagen er einreichen muss, kann er sich an einen Steuerberater oder das zuständige Finanzamt wenden. Dort kann er weitere Informationen und Hilfestellungen erhalten.‍

III. Welche Voraussetzungen muss man für die Arbeitnehmersparzulage erfüllen?

Die Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

Das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers muss unter bestimmten Grenzen liegen. Für Alleinstehende beträgt die Grenze derzeit 20.000 Euro pro Jahr, für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner, die zusammenveranlagt werden, liegt sie bei 40.000 Euro pro Jahr. Bei höheren Einkommen verringert sich die Höhe der Arbeitnehmersparzulage oder sie entfällt ganz.

Der Sparvertrag muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. So muss er für eine Mindestlaufzeit von sieben Jahren abgeschlossen werden und eine bestimmte Verzinsung aufweisen.

Die vermögenswirksamen Leistungen müssen für bestimmte Zwecke verwendet werden. Dazu gehören der Erwerb von Bausparverträgen, Aktienfonds, zertifizierten Investmentfonds, Banksparplänen oder die Tilgung eines Darlehens für ein selbstgenutztes Wohneigentum.

Der Arbeitnehmer darf keine anderen staatlichen Leistungen für die gleichen Sparbeiträge erhalten, wie zum Beispiel die Wohnungsbauprämie oder die Riester-Förderung.

Der Arbeitnehmer muss die vermögenswirksamen Leistungen tatsächlich erhalten und für vermögenswirksame Zwecke verwenden. Hierzu muss er entsprechende Nachweise, wie zum Beispiel Kontoauszüge oder Bestätigungen des Anlageinstituts, aufbewahren und in der Einkommensteuererklärung angeben.

Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Voraussetzungen für die Arbeitnehmersparzulage von Jahr zu Jahr unterschiedlich sein können und auch von individuellen Faktoren wie dem Familienstand und dem zu versteuernden Einkommen abhängen. Es empfiehlt sich daher, sich frühzeitig über die Möglichkeiten und Bedingungen der Arbeitnehmersparzulage zu informieren und gegebenenfalls eine Beratung bei einem qualifizierten Berater in Anspruch zu nehmen.