ANLAGE N

Die Anlage N wie …WerbungskosteN? Nein, nicht ganz. Die Anlage ist für alle Arbeitnehmer, also für alle, die einer nichtselbstständigen Tätigkeit nachgehen.

i. Was wird in Anlage N eingetragen?

In der Anlage N der Steuererklärung werden die Werbungskosten eingetragen, die im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit angefallen sind. Dazu gehören zum Beispiel Fahrtkosten, Arbeitsmittel wie Computer oder Fachbücher, Fortbildungskosten, Bewerbungskosten oder auch Kosten für Arbeitskleidung.

Wichtig ist, dass nur tatsächlich angefallene und nachgewiesene Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben werden können. Außerdem gibt es je nach Art der Werbungskosten bestimmte Höchstgrenzen und Pauschbeträge, die berücksichtigt werden müssen.

Die Anlage N ist Teil der Einkommensteuererklärung und muss von Arbeitnehmern, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben, ausgefüllt werden.

ii. Wer muss die Anlage N ausfüllen?

Die Anlage N ist von Arbeitnehmern auszufüllen, die im Laufe des Jahres Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt haben. Dies betrifft in der Regel Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind und Lohn oder Gehalt beziehen.

Selbstständige, Freiberufler oder Gewerbetreibende müssen dagegen die Anlage S (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit) ausfüllen, um ihre Einnahmen und Ausgaben zu erklären.

Auch für andere Einkunftsarten gibt es spezielle Anlagen, zum Beispiel die Anlage K (Einkünfte aus Kapitalvermögen) oder die Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung). Welche Anlagen konkret auszufüllen sind, hängt von der individuellen Einkommens- und Steuersituation ab und kann daher variieren.

iii. Was ist der Unterschied zwischen Anlage N-AUS und Anlage N-Gre?

Die Anlage N-AUS und die Anlage N-Gre sind zwei Varianten der Anlage N zur deutschen Einkommensteuererklärung, die sich in ihrem Anwendungsbereich unterscheiden:

Anlage N-AUS:
Diese Anlage ist für Arbeitnehmer gedacht, die im Veranlagungsjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Deutschland erzielt haben. Hier werden die Einkünfte aus dem Arbeitsverhältnis und eventuelle Werbungskosten eingetragen.

Anlage N-Gre:
Diese Anlage ist für Arbeitnehmer gedacht, die im Laufe des Steuerjahres sowohl Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Inland als auch im Ausland erzielt haben. Hier müssen die Einkünfte aus beiden Quellen angegeben werden, um eine korrekte Besteuerung zu gewährleisten.

In der Anlage N-Gre sind darüber hinaus weitere Angaben zu machen, z.B. über im Ausland gezahlte Steuern oder eventuelle Doppelbesteuerungsabkommen.
  • Die Art der Kapitalerträge, beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne.
  • Der Betrag der Kapitalerträge im Kalenderjahr, der über dem Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Ehepaare) liegt.
  • Die Höhe der bereits abgeführten Kapitalertragsteuer (auch „Abgeltungsteuer“ genannt).
  • Gegebenenfalls die Höhe des Solidaritätszuschlags auf die Kapitalertragsteuer.
  • Gegebenenfalls die Höhe der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer.
Zusätzlich müssen bei der Bank erteilte Freistellungsaufträge angegeben werden. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, mindert dieser die Steuerlast auf Kapitalerträge, da bis zu einem bestimmten Betrag keine Kapitalertragsteuer anfällt.

Wichtig ist, dass in der Anlage KAP die Kapitalerträge aus allen Quellen (z.B. mehrere Banken) und von allen beteiligten Personen (z.B. Ehegatten) zusammengefasst werden müssen.

iv. Wer muss die Anlage KAP abgeben?

Die Anlage KAP ist von Steuerpflichtigen auszufüllen, die im Kalenderjahr Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt haben. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne aus Wertpapieren wie Aktien oder Investmentfonds.

Die Anlage KAP ist auch dann abzugeben, wenn der Steuerpflichtige zwar keine Kapitalerträge erzielt hat, aber seiner Bank Freistellungsaufträge erteilt hat oder aus anderen Gründen eine Bescheinigung über den Steuerabzug vorliegt.

Wichtig ist, dass die Anlage KAP nur dann ausgefüllt werden muss, wenn die Summe der Kapitalerträge über dem Sparer-Pauschbetrag von derzeit 801 Euro (für Ledige) bzw. 1.602 Euro (für Verheiratete) liegt. Liegen die Kapitalerträge unter diesen Beträgen, müssen sie in der Steuererklärung nicht angegeben werden.

v. Was ist der Unterschied zwischen Anlage KAP-BET und Anlage KAP-INV?

Die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV sind beide Bestandteile der Anlage KAP, werden aber für unterschiedliche Kapitalerträge genutzt.
  • Die Anlage KAP-BET ist für Kapitalerträge aus sogenannten „sonstigen Kapitalforderungen“ gedacht, wie z.B. Nachrangdarlehen oder Genussrechte*. Hier müssen die Kapitalerträge, die Steuern und die Freistellungsaufträge angegeben werden.
  • Die Anlage KAP-INV hingegen ist für Kapitalerträge aus Investmentfonds und anderen Investmentprodukten vorgesehen. Hier müssen unter anderem Angaben zu den Fondsgesellschaften, den Fondsanteilen, den Ausschüttungen und den Steuern gemacht werden.
Bitte beachten Sie, dass die Anlage KAP-INV nur für inländische Investmentvermögen und vergleichbare ausländische Investmentvermögen, die eine deutsche Steuerbescheinigung ausstellen, verwendet werden kann. Für ausländische Investmentfonds ohne deutsche Steuerbescheinigung ist die Anlage AUS auszufüllen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Anlage KAP-BET für Kapitalerträge aus sonstigen Kapitalforderungen und die Anlage KAP-INV für Kapitalerträge aus Investmentfonds und vergleichbaren Produkten verwendet wird.

*Genussrechte sind eine Form der Unternehmensfinanzierung, bei der ein Unternehmen Geld von Investoren (den Genussrechtsinhabern) aufnimmt, ohne dass diese direkt am Unternehmen beteiligt sind. Im Gegenzug erhalten die Genussrechtsinhaber einen festen Zinssatz als Rendite für ihr Investment.