EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNG

Bei einer Einkommensteuervorauszahlung handelt es sich um Abschlagszahlungen auf die Einkommensteuer des laufenden Steuerjahres. Die Vorauszahlungen werden vier Mal pro Kalenderjahr (quartalsweise) fällig. Von der Einkommensteuervorauszahlung betroffen sind in erster Linie Gewerbetreibende und Freiberufler/innen, unter gewissen Umständen kann dies jedoch auch für Arbeitnehmer/innen gelten. Um die Höhe der zu leistenden Vorauszahlungen zu ermitteln (Bemessungsgrundlage), werden die Einkünfte des vorherigen Steuerjahres herangezogen. Ändert sich die wirtschaftliche Situation des Vorauszahlenden, kann Einspruch gegen den Vorauszahlungsbescheid beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden.

WER MUSS EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN BEZAHLEN?

Erzielen Sie Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Tätigkeit, müssen Sie Einkommensteuervorauszahlungen leisten. Anders als bei Arbeitnehmern wird bei Unternehmern/Unternehmerinnen nämlich keine Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer monatlich an das Finanzamt abgeführt. Da jedoch auch Gewerbetreibende und Selbstständige grundsätzlich einkommensteuerpflichtig sind, setzt der Fiskus entsprechende Vorauszahlungen fest. Ohne Vorauszahlungen müssten Unternehmer/innen jedes Jahr nach der Abgabe ihrer Steuererklärung hohe Summen an Einkommensteuer auf einen Schlag nachzahlen. Je nach Höhe der Nachzahlung kann das zu massiven Engpässen der Liquidität und im schlimmsten Fall sogar zu einer Insolvenz eines Unternehmens führen.

Wichtig –>
Vorauszahlungen werden allerdings erst dann festgesetzt, wenn Ihre Steuerlast im vergangenen Steuerjahr mindestens 400 € betrug. Liegt Ihr jährliches Einkommen aus nicht selbstständiger oder selbstständiger Arbeit unterhalb des Grundfreibetrags, erhebt das Finanzamt keine Einkommensteuer und somit auch keine Vorauszahlungen.

Einkommensteuervorauszahlungen auch bei Arbeitnehmern und Rentnern?

Auch Arbeitnehmer/innen und Rentner/innen, die keine weiteren Einkünfte außer das Gehalt des Arbeitgebers oder die Rente beziehen, können vom Finanzamt dazu aufgefordert werden, Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten. Und zwar immer dann, wenn der Fiskus davon ausgeht, dass Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit Steuern nachzahlen müssen. Doch wie kann es denn zu Steuernachzahlungen kommen, wenn die Lohnsteuer bei Arbeitnehmern jeden Monat vom Arbeitgeber berechnet und das zuständige Finanzamt abgeführt wird? Und auch Rentenbezieher/innen müssen – abhängig vom Rentenfreibetrag sowie dem Jahr des Renteneintritts – ab einer gewissen Rentenhöhe Steuern zahlen. Zudem ist die Rente genau wie das Gehalt sozialversicherungspflichtig. Die persönliche Steuerschuld sollte damit also eigentlich abgedeckt sein – oder nicht? Doch, normalerweise ist das so. Aber wie so oft, bestätigen Ausnahmen bekanntlich die Regel.

Arbeitnehmer/innen und Rentner/innen müssen (oftmals) Einkommensteuervorauszahlung leisten, wenn:
  • aus dem aktuellen Steuerbescheid eine Nachzahlung ergeht,
  • die Einkommensteuer für das kommende Jahr um voraussichtlich mehr als 400 € höher ist als die vom Arbeitgeber einbehaltene Lohnsteuer,
  • Ehepaare, die Steuerklassenkombination 3 und 5 gewählt haben,
  • Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung erzielt werden,
  • Einkünfte aus Renten erzielt werden,
  • Kapitalerträge erzielt werden, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen (z.B. Erträge aus ausländischen Geldanlagen),
  • Steuerfreie Einkünfte wie zum Beispiel Elterngeld oder Arbeitslosengeld bezogen wurden – wenn diese die Steuern durch die Steuerprogression erhöhen.

WIE BERECHNET SICH DIE HÖHE DER EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNG?

Wenn Sie als Arbeitnehmer/in Ihre Einkommensteuererklärung abgeben, liegen dem Finanzamt Ihre gesamten zu versteuernden Einkünfte aus dem vergangenen Jahr sowie die von Ihnen geltend gemachten abzugsfähigen Ausgaben (z.B. Werbungskosten) vor. Hieraus ergibt sich Ihre persönliche Steuerschuld, die als Grundlage (Bemessungsgrundlage) für eine festzusetzende Einkommensteuervorauszahlung dient. Müssen Sie mehr als 400 € nachzahlen, legt das Finanzamt mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Einkommensteuervorauszahlung fest. Die Bemessungsgrundlage teilt der Fiskus in vier gleiche Beträge – also pro Quartal ein Viertel der voraussichtlichen Steuerschuld. Dadurch soll vermieden werden, dass Sie als Steuerzahler nicht mit einer sofort zu entrichtenden großen Steuernachzahlung konfrontiert werden, sondern die voraussichtlichen Steuern frühzeitig und in Teilen begleichen zu können.

Wichtig 🡪
Die Vorauszahlungen betreffen jedoch nicht nur die Einkommensteuer, sondern auch gegebenenfalls die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag. Die Höhe der Vorauszahlungen für die Kirchensteuer wird jedoch gesondert in einem Kirchensteuervorauszahlungsbescheid mitgeteilt.

Bei Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Kleinunternehmern, die ihre selbstständige Tätigkeit gerade erst angemeldet haben, hat das Finanzamt natürlich noch keine relevanten Zahlen in Bezug auf die Einkommensteuer vorliegen. In diesem Fall wird der steuerliche Erfassungsbogen inkl. Gewinnerwartung als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen herangezogen. Den Erfassungsbogen muss jeder Selbstständige bei der Anmeldung ausfüllen und abgegeben. Sind Sie bereits länger selbstständig, orientiert sich das Finanzamt an der Höhe Ihrer Einkommensteuer des letzten Veranlagungszeitraums.

EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNG REDUZIEREN

Wenn Sie als Selbstständiger im vergangenen Jahr einen höheren Gewinn als üblich hatten, erhöht das Finanzamt Ihre Vorauszahlungen. Das kann dazu führen, dass die Einkommensteuervorauszahlungen für das laufende Jahr zu hoch ausfallen. Planen Sie Investitionen oder haben nachweislich rückgängige Gewinne, können Sie die Vorauszahlungen herabsetzen lassen. Hierfür reicht ein formloser Antrag bei dem für Sie zuständigen Wohnsitzfinanzamt. Wird Ihr Herabsetzungsantrag bewilligt, schätzt das Finanzamt die voraussichtlich anfallenden Steuern und schickt Ihnen einen neuen Vorauszahlungsbescheid zu.

Allerdings wird ein Vorauszahlungsbescheid immer nur unter dem Vorbehalt auf Nachprüfung erstellt. Bedeutet: Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlung kann zu jederzeit vom Finanzamt korrigiert werden. Um einen Vorauszahlungsbescheid jedoch korrigieren zu können, muss dem Fiskus ein entsprechender Grund (z.B. neue Informationen über die Höhe Ihres Einkommens oder Änderungen an Ihrer familiären Situation) vorliegen.

WAS PASSIERT BEI EINER NACHTRÄGLICHEN FESTSETZUNG DER EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN?

Nehmen wir einmal an, Sie haben sich am 01.02. selbstständig gemacht. Auf Basis der von Ihnen auf dem Erfassungsbogen gemachten Gewinnprognosen für das laufende Steuerjahr, ermittelt das Finanzamt nun die voraussichtliche Höhe Ihrer Einkommensteuer. Den Vorauszahlungsbescheid erhalten Sie aber erst Ende August. Da am 10.09. der reguläre Zahltermin für das dritte Quartal ansteht, sollen Sie die Einkommensteuervorauszahlungen für das erste, zweite und dritte Quartal auf einmal am 10. September bezahlen. Das vierte Quartal ist dann regulär am 10. Dezember fällig.

EINSPRUCH GEGEN EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNG EINLEGEN

Haben Sie trotz nicht zu erwartender Einkommensteuernachzahlung einen Vorauszahlungsbescheid erhalten, sollten Sie Einspruch gegen die Einkommensteuervorauszahlung einlegen. Hierfür haben Sie einen Monat Zeit. Sollten Sie die Einspruchsfrist verpassen, können Sie nach Ablauf der Monatsfrist einen formlosen Antrag auf Aufhebung bzw. Befreiung der Vorauszahlungen stellen.

KÖNNEN EINKOMMENSTEUERVORAUSZAHLUNGEN ALS BETRIEBSAUSGABE STEUERLICH ABGESETZT WERDEN?

Einkommensteuervorauszahlungen zählen zu den Ausgaben der privaten Lebensführung und können somit nicht als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Das gilt auch für den Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer, Erbschaftsteuer und die Schenkungsteuer. Auch für Körperschaftsteuer und die Kapitalertragsteuer herrscht ein Betriebsausgabenabzugsverbot.