Geschenke für Mitarbeiter oder Geschäftspartner

Ein Geschenk ist nicht einfach nur ein Geschenk. Im Kreise der Familie sind Preise beinahe irrelevant, aber Geschenke an Mitarbeiter oder Kunden können steuerliche Auswirkungen haben und bergen Risiken. Informieren Sie sich, bevor Sie ein Geschenk machen.

i. Wie teuer dürfen Geschenke für Mitarbeiter oder Geschäftspartner sein?

Die Grenze für Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Anlass des Geschenks, der Art des Geschenks und den Gepflogenheiten der Branche. Es gibt keine spezifische gesetzliche Grenze für den Wert von Geschenken an Mitarbeiter oder Geschäftspartner.

Generell sollten Geschenke an Mitarbeiter angemessen sein und nicht den Eindruck erwecken, dass sich der Schenkende einen unzulässigen Vorteil verschaffen will. In Deutschland beispielsweise müssen Geschenke an Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil versteuert werden, wenn der Wert des Geschenks 44 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Jahr und Arbeitnehmer übersteigt.

Auch für Geschenke an Geschäftspartner gilt, dass sie angemessen sein müssen und nicht den Eindruck einer Bestechung oder Schmiergeldzahlung erwecken dürfen. Auch hier gibt es keine konkrete gesetzliche Grenze für den Wert von Geschenken, aber ein Wert von etwa 50 bis 100 Euro pro Geschenk wird häufig als angemessen angesehen.

Es ist jedoch immer ratsam, sich an den eigenen Unternehmensrichtlinien oder Branchenstandards zu orientieren und im Zweifelsfall steuerlichen Rat einzuholen, um die Grenzen und Regelungen für Geschenke an Mitarbeiter und Geschäftspartner zu verstehen.

ii. Wie werden Geschenke an Mitarbeiter versteuert?

Die steuerliche Absetzbarkeit von Geschenken an Mitarbeiter und Geschäftspartner hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Für Geschenke an Mitarbeiter gilt in Deutschland, dass sie als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind, wenn sie angemessen sind und den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Geschenke bis zu einem Wert von 60 Euro (inkl. Umsatzsteuer) pro Mitarbeiter und Jahr sind zusätzlich als Betriebsausgaben absetzbar, auch wenn sie als geldwerter Vorteil versteuert werden müssen. Bei höherwertigen Geschenken ist die Absetzbarkeit als Betriebsausgabe an die Einhaltung der Steuervorschriften geknüpft.

Für Geschenke an Geschäftspartner gilt ebenfalls, dass sie als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sind, wenn sie betrieblich veranlasst sind und den arbeitsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Hier gibt es jedoch keine spezifische gesetzliche Grenze für den absetzbaren Wert, sondern es muss eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Es muss nachgewiesen werden können, dass das Geschenk in einem angemessenen Verhältnis zur Geschäftsbeziehung steht und keine Schmiergelder oder Bestechung darstellt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die Absetzbarkeit von Geschenken als Betriebsausgabe von den Finanzbehörden kritisch geprüft wird, um sicherzustellen, dass sie tatsächlich betrieblich veranlasst sind. Es ist daher ratsam, sorgfältige Aufzeichnungen über die betriebliche Veranlassung und den Wert der Geschenke zu führen, um eine reibungslose steuerliche Absetzbarkeit zu gewährleisten.